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Familienheim: Bewertungsrechtliche Grundstückseinheit ist entscheidend
Kinder können ein selbst genutztes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei erwerben. Der Bundesfinanzhof hat nun konkretisiert, welcher Grundstücksumfang für diese Begünstigung maßgeblich ist. Nach Auffassung des BFH ist nicht allein das einzelne Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn entscheidend. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz, deren Grundbesitzwert das zuständige Finanzamt gesondert feststellt. Diese Feststellung bindet anschließend grundsätzlich auch die Erbschaftsteuerfestsetzung.
Im Streitfall gehörten zum Wohnhaus auch weitere mitgenutzte Flächen. Waren mehrere Flurstücke bewertungsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, musste diese Feststellung bei der Familienheimbefreiung berücksichtigt werden.
Für Erben ist damit nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid wichtig. Auch der vorgelagerte Feststellungsbescheid über den Grundbesitz sollte sorgfältig geprüft werden. Die weiteren Voraussetzungen der Familienheimbefreiung – insbesondere die Selbstnutzung und bei Kindern die Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche – bleiben bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, veröff. am 13.08.2026
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