Aktuelle Informationen
zu Steuern, Wirtschaft & Recht
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren die Forderungen, die in 2022 entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Forderungen aus Kaufverträgen, Dienstleistungen oder Werklohn, sofern der Anspruch in 2022 entstanden ist und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Wenn die Verjährung abläuft, kann der Schuldner die Zahlung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Gläubiger kann seine Forderung dann rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Auf eine Rechnungsstellung kommt es insbesondere nicht an. Unternehmer müssen vielmehr vor dem 31. Dezember 2025 prüfen, ob sie in 2022 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
Prüfen Sie daher schon jetzt, welche Forderungen in Ihrem Unternehmen noch offen sind. Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Ansprüche verloren gehen. Die folgenden Maßnahmen können dabei hilfreich sein:
- gerichtliches Mahnverfahren einleiten
- eine Klage einreichen
- eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragen
Ähnliche Artikel
- Kassenpflicht ab 100.000 EUR geplant
- Neue Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
- ERP-Förderung 2027
- Scheinarbeitsverhältnis – Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Finanzamt darf Bescheid korrigieren
- Treuhandvereinbarung löst nicht automatisch Grunderwerbsteuer aus
- Keine Grunderwerbsteuervergünstigung für eine bloße Personengruppe
- Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung können entfallen
- Wichtiges Urteil zu Hinzuschätzungen in der Gastronomie
